BAG - Urteil vom 13.05.2015
4 AZR 246/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 970/13
ArbG Darmstadt, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 319/12

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 244/14 - v. 13.05.2015

BAG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 246/14

DRsp Nr. 2015/17754

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 244/14 - v. 13.05.2015

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 970/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entgeltansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen für den Hessischen Einzelhandel aufgrund vertraglicher Bezugnahme.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit Beginn des Jahres 1990 als Buchhändlerin beschäftigt. In dem mit der Rechtsvorgängerin, der C GmbH & Co. KG, geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

"§ 1 Probezeit und Anstellung

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.01.1990 als Buchhändlerin ... Tarifgruppe II ... eingestellt.

...

§ 3 Gehaltszahlung

Tarifgehalt DM 1.385,--
bei 25 Wochenstunden

...

Übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs- oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anrechenbar. Sie können im Übrigen unter Einhaltung der in § 11 vereinbarten Frist gekündigt werden.

...

§ 14 Tarifverträge