BAG - Urteil vom 13.10.2015
3 AZR 15/14
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 170/11
ArbG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2533/11

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 15/14

DRsp Nr. 2015/21285

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 2013 - 6 Sa 170/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten.

Der im Juli 1971 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden NWS AG). Bei dieser galt zuletzt die "Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG, für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige" vom 12. Dezember 1997 (im Folgenden BV 1997). Diese bestimmt:

"VERSORGUNGSORDNUNG

Die Nw S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsangehörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der Gesellschaft eine zusätzliche

Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

in folgendem Umfang:

§ 1

Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs