BAG - Urteil vom 13.10.2015
3 AZR 26/14
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 100/12
ArbG Stuttgart, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10134/11

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 26/14

DRsp Nr. 2015/21296

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2013 - 21 Sa 100/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richtet.

Der im Mai 1959 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der T W S Aktiengesellschaft (im Folgenden TWS AG). Bei dieser galt zuletzt die "Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der Nw S AG, deren Arbeitsverhältnis vor 01.01.1992 bei den T W S AG begonnen hat - BvZ - in der Fassung vom 01.01.1998" (im Folgenden BvZ 98). Diese bestimmt:

"Zwischen

der Nw S AG

- vertreten durch den Vorstand -

und

dem Gesamtbetriebsrat der Nw S AG

wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen:

...

PRÄAMBEL zur BvZ 98

Durch die Fusion der T W S AG (TWS) und der Nw AG (NW) zu der neuen Firma Nw S AG (NWS) ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der BvZ 94.