BAG - Urteil vom 16.06.2015
3 AZR 391/13
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 97/11
ArbG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2529/11

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 16.06.2015

BAG, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 391/13

DRsp Nr. 2015/14273

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 16.06.2015

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2013 - 4 Sa 97/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten.

Der im September 1959 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden NWS AG). Bei dieser galt zuletzt die "Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG, für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige" vom 12. Dezember 1997 (im Folgenden BV 1997). Diese bestimmt:

"VERSORGUNGSORDNUNG

Die Nw S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsangehörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der Gesellschaft eine zusätzliche

Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

in folgendem Umfang:

§ 1

Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs