Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 -
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.
Der im Februar 1956 geborene Kläger stand vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. Juni 1982 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen. Am 1. Juli 1982 nahm er eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 14./27. Mai 1982 heißt es ua.:
"Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den 'Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr' und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.
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