BAG - Urteil vom 12.11.2013
3 AZR 501/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 63
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 978/10
ArbG Düsseldorf, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5857/09

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 414/12 - 12.02.2013

BAG, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 501/12

DRsp Nr. 2014/3254

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 414/12 - 12.02.2013

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 - 17 Sa 978/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

Der im Februar 1956 geborene Kläger stand vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. Juni 1982 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen. Am 1. Juli 1982 nahm er eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 14./27. Mai 1982 heißt es ua.:

"Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den 'Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr' und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.

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