BAG - Urteil vom 12.11.2013
3 AZR 510/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 64
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1184/10
ArbG Duisburg, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1930/09

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 414/12 - 12.02.2013

BAG, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 510/12

DRsp Nr. 2014/3255

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 414/12 - 12.02.2013

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

Der im Dezember 1956 geborene Kläger nahm am 1. Juli 1982 eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 28. Juni 1982 heißt es ua.:

"Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den 'Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr' und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.

...

Die Vertragsparteien erkennen die 'Allgemeinen Arbeitsbedingungen', die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an."