BAG - Urteil vom 02.09.2014
3 AZR 1045/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 66
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 327/11
ArbG Nürnberg, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1659/10

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 414/12 - v. 12.02.2013 - und BAG - 3 AZR 501/12 - v. 12.02.2013

BAG, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 1045/12

DRsp Nr. 2014/15171

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 414/12 - v. 12.02.2013 - und BAG - 3 AZR 501/12 - v. 12.02.2013

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. September 2012 - 8 Sa 327/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

Der im August 1960 geborene Kläger nahm am 15. Juni 1982 eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) im Bezirk M auf. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 2. Juli 1982 heißt es ua.:

"Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den 'Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr' und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.

...

Die Vertragsparteien erkennen die 'Allgemeinen Arbeitsbedingungen', die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an."