BAG - Urteil vom 02.09.2014
3 AZR 951/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 65
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 338/11
ArbG Bayreuth, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1171/10

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 636/10 - v. 12.02.2013 - und BAG - 3 AZR 501/12 - v. 12.02.2013

BAG, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 951/12

DRsp Nr. 2014/15172

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 636/10 - v. 12.02.2013 - und BAG - 3 AZR 501/12 - v. 12.02.2013

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2012 - 5 Sa 338/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche der Klägerin richten.

Die 1962 geborene Klägerin trat am 1. November 1990 als Verwaltungsangestellte in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV). In dem zwischen ihr und der ÖTV geschlossenen Arbeitsvertrag vom 12. November/1. Dezember 1992 heißt es ua.:

"Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den 'Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr' und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen."

In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

"§ 6 Zusätzliche Altersversorgung