Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 - 12 Sa 510/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Januar 2013 -
Das Berufungsurteil wird berichtigt und im Ausspruch zur Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Januar 2013 -
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger rückständiges Ruhegeld für Juli 2007 bis September 2007 iHv. monatlich 7,76 Euro und für Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. monatlich 2,78 Euro, mithin insgesamt 56,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 7,76 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007 und 2. Oktober 2007 sowie aus jeweils 2,78 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
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