BAG - Urteil vom 19.05.2015
3 AZR 894/13
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) § 2 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 517/13
ArbG Essen, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4853/09

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 771/13 - v. 19.05.2015

BAG, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 894/13

DRsp Nr. 2015/14623

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 771/13 - v. 19.05.2015

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 - 12 Sa 517/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) § 2 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 322;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Klägers sowie Anpassungen seines Ruhegelds aufgrund vertraglicher Anpassungsregelungen.

Der im August 1938 geborene Kläger war vom 1. Juni 1964 bis zum 31. Dezember 1996 bei der R E AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2. ist, beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft E" vom 9. Februar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt:

"Präambel

Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: