BAG - Urteil vom 21.10.2014
3 AZR 866/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4; ZPO § 167; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 132 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 22/12
ArbG Stuttgart, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 5341/11

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 937/12 - v. 21.10.2014

BAG, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 866/12

DRsp Nr. 2015/1839

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 937/12 - v. 21.10.2014

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. August 2012 - 18 Sa 22/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4; ZPO § 167; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 132 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob die Beklagte zu einer höheren Anpassung der Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 verpflichtet ist.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2005 von der Beklagten eine Betriebsrente. Diese betrug bei Rentenbeginn monatlich 2.912,32 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, hob die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2008 unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze um 1,57 % auf monatlich 2.958,82 Euro brutto an.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 teilte sie dem Kläger unter dem Betreff "Betriebsrentenanpassung 2011" mit:

"...,

wir freuen uns Ihnen heute mitteilen zu können, dass die Geschäftsführung der I in Deutschland eine Erhöhung der betrieblichen Renten zum 1. Juli 2011 um 3,6 Prozent basierend auf der Prognose der Aktuare T beschlossen hat.