LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.08.2012
18 Sa 22/12
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 5341/11

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.08.2012 (18 Sa 22/12) - DRsp Nr. 2012/19556

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 22/12

DRsp Nr. 2012/19556

Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich nicht in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann.

Tenor

1.

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2012 - 23 Ca 5341/11 - werden zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat 49%, die Beklagte 51% der Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

1. 2.