1. Die Revision der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 134/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerinnen und Kläger haben die Kosten der Revision jeweils zu 1/58 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erholungsbeihilfe.
Die Klägerinnen und Kläger sind bei der Beklagten in deren Betrieb in Rüsselsheim beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall (im Folgenden: IG Metall), Bezirksleitung Frankfurt, geschlossenen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Land Hessen Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands; die Klägerinnen und Kläger sind nicht Mitglied der IG Metall, sondern der Christlichen Gewerkschaft Metall (im Folgenden: CGM).
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