BAG - Urteil vom 21.01.2015
4 AZR 798/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 669/12
ArbG Chemnitz, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3350/11

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 797/13 - v. 21.01.2015

BAG, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 798/13

DRsp Nr. 2015/17924

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 797/13 - v. 21.01.2015

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2013 - 7 Sa 669/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf tarifvertragliche Vergütung im Zeitraum von Juli 2011 bis Juli 2012 sowie auf eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011.

Der Kläger, seit dem 1. September 2010 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfall- und Entsorgungswirtschaft, in deren Niederlassung in C seit dem 1. August 2005 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag vom 9. August 2005. Für die darin vereinbarte Tätigkeit als Müllwerker und Fahrer von Sonderfahrzeugen wurde ein Festgehalt iHv. 1.480,00 Euro bestimmt.