BAG - Urteil vom 21.01.2015
4 AZR 804/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 300/13
ArbG Chemnitz, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1703/12

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 797/13 - v. 21.01.2015

BAG, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 804/13

DRsp Nr. 2015/17928

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 797/13 - v. 21.01.2015

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2013 - 7 Sa 300/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011.

Der Kläger, seit dem 1. Mai 2002 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfall- und Entsorgungswirtschaft, in deren Niederlassung in C seit 1995 als Mitarbeiter Sonderabfall beschäftigt.

Die Beklagte war bereits seit dem 1. Mai 1991 Vollmitglied im Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), einem "Wirtschafts- und Arbeitgeberverband". Der BDE hatte durch Satzungsänderungen im Jahre 1995 und 1999 in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung die Möglichkeit geschaffen, auf besonderen Antrag "nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband" zu erwerben.

Mit Schreiben vom 22. April 2002 teilte die Beklagte dem BDE Folgendes mit:

"Kündigung Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

...

hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.