BAG - Urteil vom 08.11.2017
5 AZR 613/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 134; EFZG § 4 Abs. 1a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; BUrlG § 11 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 814; BGB § 817;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 245/16
ArbG Bielefeld, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2492/15

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 11/17 - v. 08.11.2017

BAG, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 613/16

DRsp Nr. 2018/3823

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 11/17 - v. 08.11.2017

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. August 2016 - 7 Sa 245/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 134; EFZG § 4 Abs. 1a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; BUrlG § 11 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 814; BGB § 817;

Tatbestand:

Die Beklagte verlangt - was für die Revision allein noch von Bedeutung ist - im Wege der Widerklage die Rückzahlung von Urlaubsentgelt und wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Entgeltfortzahlung. Im Streit steht, wie bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung Betriebsratstätigkeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit und hierfür geleistete Entgeltzahlungen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt und nicht freigestelltes Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats.