BAG - Urteil vom 24.09.2014
5 AZR 259/13
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 48
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 169/12
ArbG Trier, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1211/11

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 256/13 - v. 24.09.2014

BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 259/13

DRsp Nr. 2014/18403

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 256/13 - v. 24.09.2014

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 2012 - 2 Sa 169/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des "equal pay".

Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 21. April 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und einem Unternehmen des R-Konzerns als Stromableser überlassen.

Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein Formulararbeitsvertrag vom 15. April 2008 zugrunde, in dem es ua. heißt:

"1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

...

Der Mitarbeiter ist eingestellt als

Außendienstmitarbeiter, EVU

Der Mitarbeiter wird aufgrund der notwendigen Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit entsprechend des nachfolgend genannten Entgeltrahmentarifvertrages wie folgt eingruppiert:

Entgeltgruppe: AWE 4+