BAG - Urteil vom 16.12.2015
5 AZR 157/15
Normen:
SGB III § 106 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 665/14
ArbG München, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 12049/13

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 567/14 - v. 16.12.2015

BAG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 157/15

DRsp Nr. 2016/4874

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 567/14 - v. 16.12.2015

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Februar 2015 - 9 Sa 665/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB III § 106 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung.

Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.