BAG - Urteil vom 16.12.2015
5 AZR 739/14
Normen:
GewO § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 251/14
ArbG München, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3265/13

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 567/14 - v. 16.12.2015

BAG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 739/14

DRsp Nr. 2016/11389

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 567/14 - v. 16.12.2015

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2014 - 9 Sa 251/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 108 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S-W beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.