1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2013 -
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. April 2013 -
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über rückständiges Arbeitsentgelt.
Der Kläger war seit Januar 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs aus der B AG schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über "Rahmenbedingungen für in das Joint-venture B/S übertretende B AG-Mitarbeiter" (im Folgenden RJV 1986), in der ua. geregelt ist:
"15. Die B AG garantiert den am 01.01.87 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."
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