BAG - Urteil vom 19.08.2015
5 AZR 976/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 286; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 232/13
ArbG Ludwigshafen, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 45/13

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 975/13 - v. 19.08.2015

BAG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 976/13

DRsp Nr. 2015/19058

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 975/13 - v. 19.08.2015

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2013 - 5 Sa 232/13 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. April 2013 - 8 Ca 45/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 286; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über rückständiges Arbeitsentgelt.

Der Kläger war seit Januar 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs aus der B AG schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über "Rahmenbedingungen für in das Joint-venture B/S übertretende B AG-Mitarbeiter" (im Folgenden RJV 1986), in der ua. geregelt ist:

"15. Die B AG garantiert den am 01.01.87 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."