BAG - Urteil vom 29.01.2014
6 AZR 944/11
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 8 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 347/11
ArbG Düsseldorf, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5486/10

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 943/11 - 29.91.2014

BAG, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 944/11

DRsp Nr. 2014/5630

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 943/11 - 29.91.2014

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2011 - 8 Sa 347/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 8 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn.

Der im Mai 1954 geborene Kläger ist seit Mai 1998 als Buchhalter beim beklagten Land beschäftigt. Er ist in der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft D eingesetzt. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

Der Kläger war zunächst in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Aufgrund Bewährungsaufstiegs wurde er zum 1. Mai 2004 in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert.