1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2011 - 8 Sa 347/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn.
Der im Mai 1954 geborene Kläger ist seit Mai 1998 als Buchhalter beim beklagten Land beschäftigt. Er ist in der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft D eingesetzt. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem
Der Kläger war zunächst in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum
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