BAG - Urteil vom 21.05.2015
8 AZR 618/13
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 40/12
ArbG Reutlingen, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16/11

Parallelentscheidung zu BAG - 7 AZR 409/13 - v. 21.05.2015

BAG, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 618/13

DRsp Nr. 2015/18646

Parallelentscheidung zu BAG - 7 AZR 409/13 - v. 21.05.2015

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. November 2012 - 8 Sa 40/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1. erklärten ordentlichen Kündigungen sowie um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist.

Der 1968 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der Beklagten zu 1. seit 1984 beschäftigt, zuletzt als Disponent und Abteilungsleiter. Sein letztes Bruttomonatsgehalt betrug 5.424,10 Euro.

Die Beklagte zu 1. betreibt ein Unternehmen des Speditions- und Transportgewerbes und ist Teil der "B-Gruppe". Ihr Hauptsitz war R, daneben unterhielt sie Standorte in M, P und W. Die Beklagte zu 1. beschäftigte zuletzt regelmäßig 280 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war für ihren Betrieb in R, dem auch der Kläger angehörte, nicht gebildet.

Bis 30. September 2010 unterhielt die Beklagte zu 1. folgende sog. "Geschäftsbereiche":