BAG - Urteil vom 11.12.2014
8 AZR 943/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 459
ArbRB
EzA-SD 2015, 11
NJW 2015, 1262
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 361/12
ArbG Gera, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 216/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 943/13

DRsp Nr. 2015/3763

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

Orientierungssätze: 1. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs nur gegenüber dem "neuen Inhaber" oder dem "bisherigen Arbeitgeber" erklärt werden. 2. Ein erfolgreicher Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück. 3. Grundsätzlich stellt die Erhebung einer Feststellungsklage zur Sicherung bisheriger Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses kein Umstandsmoment dar, das für Verwirkung spricht.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2013 - 6 Sa 361/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebsübergängen, zu denen der Kläger - jeweils im Nachhinein - dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt im Callcenter G.