BAG - Urteil vom 16.04.2015
8 AZR 271/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 273/12
ArbG Gera, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 210/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 271/14

DRsp Nr. 2015/14157

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2014 - 2 Sa 273/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebsübergängen in Folge eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt in der Kundenniederlassung Spezial in G.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die "V GmbH" (V) über. Darüber war der Kläger durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der Kläger hat diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht widersprochen und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V.