BAG - Urteil vom 16.04.2015
8 AZR 273/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 386/12
ArbG Gera, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 273/14

DRsp Nr. 2015/14158

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2014 - 2 Sa 386/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebsübergängen in Folge eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin ist seit 1993 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bei der Beklagten arbeitete sie zuletzt in der Kundenniederlassung Spezial in G.

Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die "V GmbH" (V) über. Darüber war die Klägerin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Die Klägerin hat diesem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zunächst nicht widersprochen und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V.