BAG - Urteil vom 16.04.2015
8 AZR 920/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 414/13
ArbG Chemnitz, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2318/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 920/13

DRsp Nr. 2015/14281

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 - 6 Sa 414/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebsübergängen in Folge eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin ist seit 1979 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bei der Beklagten arbeitete sie zuletzt in der Kundenniederlassung Spezial in C.

Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die "V GmbH" (V) über. Darüber war die Klägerin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Die Klägerin hat diesem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zunächst nicht widersprochen und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V.