BAG - Urteil vom 21.01.2020
1 AZR 227/19
Normen:
BetrVG § 117 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 14/19
ArbG Berlin, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 2654/18

Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 149/19 v. 21.01.2020

BAG, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 1 AZR 227/19

DRsp Nr. 2020/3772

Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 149/19 v. 21.01.2020

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2019 - 7 Sa 14/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 117 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich.

Die Klägerin war als Flugbegleiterin bei der A PLC & Co. Luftverkehrs KG (Schuldnerin) beschäftigt. Am 1. November 2017 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am selben Tag zeigte der Beklagte, der zunächst zum Sachwalter und ab Mitte Januar 2018 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit an.

Bei der Schuldnerin war für das im Cockpit tätige Personal auf der Grundlage eines Tarifvertrags eine Personalvertretung Cockpit gebildet. Das in der Kabine tätige Personal wurde durch die Personalvertretung Kabine repräsentiert. Diese war auf der Grundlage des von der Schuldnerin mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen "Tarifvertrags Personalvertretung (TVPV) für das Kabinenpersonal der A PLC & Co. Luftverkehrs KG" vom 7. Juni 2016 errichtet. Der TVPV lautet auszugsweise:

"...

schließen in Wahrnehmung der Ermächtigung des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den folgenden Tarifvertrag ... ab:

§ 1