BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 466/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 22/17
ArbG Hamburg, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 383/15

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 466/17

DRsp Nr. 2018/17923

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 - 4 Sa 22/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.

Der Kläger war vom 16. April 1973 bis zum 30. November 2013 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und zuletzt bei der Beklagten tätig. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2013 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:

"Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

...

§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds

Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.