Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2017 - 4 Sa 67/17 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
Die Klägerin war von Januar 1976 bis zum 31. Oktober 2009 bei der Beklagten - einem in den deutschen G-Konzern eingebundenen Versicherungsunternehmen - tätig. Sie bezieht seit dem 1. November 2009 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen "Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -" idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe; ...
...
§ 2 Voraussetzungen und Leistungsarten
1. Gewährt werden
- Altersrenten (Ziffer 4) ...
...
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