1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2016 -
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22. September 2015 -
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifwerks auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche.
Die Klägerin war seit 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Nach § 2 des letzten Arbeitsvertrags bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Ferner finden nach der arbeitsvertraglichen Regelung die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin erhielt bis zum 31. Dezember 2011 ein Entgelt nach Tätigkeitsebene III Stufe 4 TV-BA.
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