BAG - Urteil vom 11.12.2019
4 AZR 17/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB II § 6c; TVG § 3; TVG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 41/16
ArbG Suhl, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 538/15

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 310/16 v. 11.12.2019

BAG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 17/17

DRsp Nr. 2020/6381

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 310/16 v. 11.12.2019

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2016 - 1 Sa 41/16 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22. September 2015 - 4 Ca 538/15 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGB II § 6c; TVG § 3; TVG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifwerks auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche.

Die Klägerin war seit 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Nach § 2 des letzten Arbeitsvertrags bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Ferner finden nach der arbeitsvertraglichen Regelung die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin erhielt bis zum 31. Dezember 2011 ein Entgelt nach Tätigkeitsebene III Stufe 4 TV-BA.