BAG - Urteil vom 11.12.2019
4 AZR 88/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB II § 6c; BGB § 613a; TVG § 3; TVG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 199/14
ArbG Suhl, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1882/13

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 310/16 v. 11.12.2019

BAG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 88/17

DRsp Nr. 2020/6384

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 310/16 v. 11.12.2019

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2017 - 6 Sa 199/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22. Mai 2014 - 5 Ca 1882/13 - abgeändert hat.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22. Mai 2014 - 5 Ca 1882/13 - abgeändert, soweit es den Anträgen zu 1. und 2. stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 3. und 4. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGB II § 6c; BGB § 613a; TVG § 3; TVG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifwerks auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche sowie hilfsweise über Schadensersatzansprüche und die zutreffende Eingruppierung des Klägers.