BAG - Urteil vom 11.12.2019
4 AZR 89/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB II § 6c; BGB § 613a ; TVG § 3; TVG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 258/15
ArbG Suhl, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2025/14

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 310/16 v. 11.12.2019

BAG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 89/17

DRsp Nr. 2020/6385

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 310/16 v. 11.12.2019

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2017 - 6 Sa 258/15 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 4. Juni 2015 - 5 Ca 2025/14 - zurückgewiesen hat. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 4. Juni 2015 - 5 Ca 2025/14 - abgeändert, soweit es den Anträgen zu 1. und 2. stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 3. und 4. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGB II § 6c; BGB § 613a ; TVG § 3; TVG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifwerks auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche sowie hilfsweise über Schadensersatzansprüche und die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.