BAG - Urteil vom 17.04.2019
7 AZR 324/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1154/16
ArbG Braunschweig, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 160/16

Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 323/17 v. 17.04.2019

BAG, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 324/17

DRsp Nr. 2019/13097

Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 323/17 v. 17.04.2019

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2017 - 9 Sa 1154/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung.

Der Kläger war zunächst in der Zeit vom 6. April 1998 bis zum 31. Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 19. Mai 2014 stellte die Beklagte den Kläger erneut auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 14. Mai 2014 ein. Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

"1. Tätigkeit, Arbeitsort und Beginn des Arbeitsverhältnisses

1.1 Wir stellen Sie als Produktionshelfer in unsere Abteilung Fertigung Leiterplatten Steuergeräte (SzP/MSP) ein.

Die Einstellung erfolgt befristet nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 19. Mai 2014 und endet am 30. September 2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.2 Wir sind berechtigt, Ihnen andere zumutbare Aufgaben zu übertragen. Sie können auch in einen anderen Betrieb unseres Unternehmens versetzt werden."