LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2017
9 Sa 1154/16
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE TzBfG § 14 Nr. 113
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 160/16

Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von ArbeitsverhältnissenUnwirksame Befristung bei vierzehn Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 1154/16

DRsp Nr. 2017/12569

Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen Unwirksame Befristung bei vierzehn Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine zeitliche Begrenzung für das Vorbeschäftigungsverbot (entgegen BAG vom 06.04.2011, 7 AZ 716/109 und BAG vom 21.09.2011, 7 AZR 35/11).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 28.09.2016, 1 Ca 160/16 abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung vom 13.10.2015 am 31.03.2016 beendet worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer Befristungsabrede zum 31.03.2016.