BAG - Urteil vom 26.04.2018
8 AZR 422/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 29/16
ArbG Hamburg, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 152/15

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 63/16 v. 19.10.2017

BAG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 422/17

DRsp Nr. 2018/11851

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 63/16 v. 19.10.2017

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. Mai 2017 - 1 Sa 29/16 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Februar 2016 - 11 Ca 152/15 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen der Klägerin und der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 geltenden Arbeitsbedingungen in H besteht.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin der Klägerin, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zur Beschäftigung der Klägerin zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet ist.