BAG - Urteil vom 26.04.2018
8 AZR 513/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 82/16
ArbG Hamburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 80/15

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 63/16 v. 19.10.2017

BAG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 513/17

DRsp Nr. 2018/11986

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 63/16 v. 19.10.2017

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 2017 - 7 Sa 82/16 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 - 8 Ca 80/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen der Klägerin und der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 geltenden Arbeitsbedingungen in H besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen dieser und der L R S GmbH geltenden Arbeitsbedingungen als Allrounder 2 in H weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin der Klägerin, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zur Beschäftigung der Klägerin zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet ist.