LAG Hamburg - Urteil vom 18.09.2017
7 Sa 82/16
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; UmwG § 123;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 80/15

Unternehmensspaltung und BetriebsübergangBildung eigenständiger Betriebe durch Zerschlagung eines einheitlichen Betriebs nach Arbeitsprozessen vor deren Übertragung auf andere Rechtsträger im Wege der UnternehmensaufspaltungUnbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übernahme einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten und gegen ihre Betriebszuordnung durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Hamburg, Urteil vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 82/16

DRsp Nr. 2017/17038

Unternehmensspaltung und Betriebsübergang Bildung eigenständiger Betriebe durch Zerschlagung eines einheitlichen Betriebs nach Arbeitsprozessen vor deren Übertragung auf andere Rechtsträger im Wege der Unternehmensaufspaltung Unbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übernahme einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten und gegen ihre Betriebszuordnung durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

Die Wirksamkeit einer Aufspaltung gemäß § 123 UmwG hängt nicht davon ab, dass sie sich auf Betriebe oder Betriebsteile bezieht. Bei einem einheitlichen Betrieb ohne Betriebsteile ist eine Aufspaltung nach Geschäftsprozessen, die sich daran orientiert, welche davon der Arbeitgeber weiterhin in einem Betrieb durch eigenes Personal erledigen will und welche er künftig durch Fremdfirmen erledigen lassen möchte, nach gegenwärtiger Rechtslage nicht unzulässig.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29.06.2016 (8 Ca 80/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; UmwG § 123;

Tatbestand: