BAG - Urteil vom 13.02.2020
6 AZR 163/19
Normen:
BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 347/18
ArbG Düsseldorf, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6538/17

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

BAG, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 163/19

DRsp Nr. 2020/10677

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2019 - 3 Sa 347/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. April 2018 - 5 Ca 6538/17 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Kündigungsschutzklage abgewiesen hat. Es wird insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 23 %, der Beklagte 77 %.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über einen Vergütungsanspruch für den Monat November 2017.