BAG - Urteil vom 13.02.2020
6 AZR 270/19
Normen:
BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1534/18
ArbG Berlin, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 1201/18

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

BAG, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 270/19

DRsp Nr. 2020/10679

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2019 - 21 Sa 1534/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das die Kündigungsschutzklage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juli 2018 - 24 Ca 1201/18 - zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juli 2018 - 24 Ca 1201/18 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Kündigungsschutzklage abgewiesen hat.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28. November 2017 aufgelöst worden ist.

4. Die Kosten erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7 zu tragen. Die Kosten der Revision trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger war seit dem 1. Mai 2011 bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (Schuldnerin) als Co-Pilot beschäftigt. Sein Einsatzort war zuletzt die Station der Schuldnerin in Köln.