BSG - Beschluss vom 23.12.2016
B 10 ÜG 26/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 3844/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 25/16 B - v. 23.12.2016

BSG, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 26/16 B

DRsp Nr. 2017/9689

Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 25/16 B - v. 23.12.2016

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 (L 2 SF 3844/14 EK) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 (L 2 SF 3844/14 EK) wird als unzulässig verworfen.

Die Beiordnung der Rechtsanwältin M. wird aufgehoben.

Der Antrag des Klägers, ihm Rechtsanwältin P. aus K. und Rechtsanwalt N. aus O. sowie die Rechtsanwaltskanzlei R. und Partner aus O. beizuordnen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4800 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Das LSG Baden-Württemberg hat die Klage auf Entschädigung in Höhe von 4800 Euro wegen der Länge einer "Untätigkeitsklage" im Ausgangsverfahren vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg sowie eine hilfsweise erhobene Amtshaftungsklage wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 18.2.2015).