BSG - Beschluss vom 15.12.2016
B 10 ÜG 9/16 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BSG, - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 8/16 B
LSG Sachsen, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 8/15

Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 5/16 - v. 15.12.2016

BSG, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 9/16 BH

DRsp Nr. 2017/9225

Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 5/16 - v. 15.12.2016

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 - L 11 SF 8/15 EK - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 1.12.2015, dem Kläger zugestellt am 5.2.2016, hat das Sächsische LSG die Klage des Klägers auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des gerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 18 AS 2209/09 SG Leipzig als unzulässig abgewiesen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 10 ÜG 8/16 B) und einen Antrag auf Bewilligung von PKH hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem seine Beschwerdebegründung verspätet eingegangen war, mit Schreiben vom 20.5.2016 zurückgenommen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.10.2016 erneut "Antrag auf PKH" gestellt und erklärt, er habe alle Vollmachten seines damaligen Prozessbevollmächtigten rückwirkend annulliert.

II