BSG - Urteil vom 15.09.2016
B 12 R 3/15 R
Fundstellen:
NZS 2017, 275
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1115/14
SG Mannheim, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2382/10

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 R 2/15 R - v. 15.09.2016

BSG, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen B 12 R 3/15 R

DRsp Nr. 2017/2409

Parallelentscheidung zu BSG - B 12 R 2/15 R – v. 15.09.2016

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3551,51 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der P. GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am 1.9.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er zeigte dem Insolvenzgericht gegenüber die Masseunzulänglichkeit (§ 208 Insolvenzordnung [InsO]) an, kündigte den Arbeitnehmern und stellte diese ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von der Arbeitsleistung frei, dies unter Anrechnung auf eventuell noch bestehende Urlaubsansprüche und anderweitige Vergütungsansprüche. Beitragsnachweise für die gekündigten Arbeitnehmer erstellte der Kläger für die Zeit ab 1.9.2006 nicht mehr.