BSG - Urteil vom 23.06.2016
B 3 KR 25/15 R
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 264/13
SG Wiesbaden, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 310/10

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 26/15 R - v. 23.06.2016

BSG, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 25/15 R

DRsp Nr. 2016/17258

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 26/15 R – v. 23.06.2016

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. März 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Vergütung für das Jahr 2009 durch die Schiedsperson im Schiedsspruch vom 30. Januar 2009 unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Ersetzungsklage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu einem Drittel, die Beklagten zu zwei Dritteln.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die durch Schiedsspruch der Schiedsperson festgesetzte Anhebung der Vergütung für Leistungen häuslicher Krankenpflege nach § 132a Abs 2 SGB V für das Jahr 2009.