Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - L 7 AS 241/14 ZVW - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar bis Juli 2012 als Zuschuss.
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