BSG - Urteil vom 15.12.2016
B 5 RS 3/16 R
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 152/15
SG Dresden, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 1112/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

BSG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 3/16 R

DRsp Nr. 2017/5120

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R – v. 15.12.2016

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).

Dem im Jahre 1940 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion an der Hochschule für Bauwesen L. mit Urkunde vom 14.3.1966 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Vom 15.4.1966 bis 30.6.1990 (und darüber hinaus) war er als Ingenieur, Gruppenleiter Technologie, Erster Fachtechnologe und Leiter des Abschnitts Technologie im volkseigenen Betrieb (VEB) G. - beschäftigt.

Der Kläger erhielt zu Zeiten der DDR keine Versorgungszusage und war auch nicht in ein Zusatzversorgungswerk der Anlage 1 zum AAÜG einbezogen.