BSG - Urteil vom 15.12.2016
B 5 RS 5/16 R
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 158/15
SG Dresden, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 1116/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

BSG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 5/16 R

DRsp Nr. 2017/5121

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R – v. 15.12.2016

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2015 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).

Dem im Jahre 1939 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fachrichtung Bauingenieur an der Technischen Universität D. mit Urkunde vom 8.4.1963 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Vom 20.6.1963 bis 14.7.1964 war er als Ingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Industriebau C. und vom 15.7.1964 bis 30.6.1990 (und darüber hinaus) als Projektingenieur, Leiter der Abteilung Technik, Abteilungsleiter Konstruktion und Abteilungsleiter Technik im VEB G. beschäftigt.

Der Kläger erhielt zu Zeiten der DDR keine Versorgungszusage und war auch nicht in ein Zusatzversorgungswerk der Anlage 1 zum AAÜG einbezogen.