Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger begehrt höheres Honorar für die Quartale I bis IV/2004, I, II und IV/2005, I/2006 sowie I bis III/2007.
Der Kläger nimmt als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Sachsen-Anhalt teil. Seine Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die streitbefangenen Quartale wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2008 zurück. Weder die Höhe der zugrunde gelegten Punktwerte noch die Umrelationierung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) zum 1.1.2004 seien zu beanstanden.
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