BSG - Beschluss vom 21.09.2016
B 8 SO 130/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 110/15
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 40/15

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 126/15 B - v. 21.09.2016

BSG, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 130/15 B

DRsp Nr. 2017/4863

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 126/15 B – v. 21.09.2016

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2015 - L 8 SO 110/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin ist 1963 geboren, steht nicht unter Betreuung, und bezieht seit dem Jahr 2009 wegen eines seelischen Leidens Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer sowie seit Januar 2013 Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) wegen Einschränkungen der Alltagskompetenz in erheblichem Maß. Sie bewohnt zusammen mit einer anderen Person eine Wohnung. Im Streit sind und waren in einer Vielzahl von Verfahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).