Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrkosten (einfache Strecke 18 km) zu einer ambulanten Behandlung am 17.5.2016 von der beklagten Krankenkasse. Das SG Hamburg hat seine Klage mit Urteil vom 11.4.2019, dem Kläger zugestellt am 22.5.2019, abgewiesen, ohne die Berufung oder die Sprungrevision zuzulassen. Dagegen hat der Kläger mit am 13.4.2019 beim
II
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