BSG - Beschluss vom 20.05.2021
B 1 KR 98/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 671/19
SG Köln, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 889/19

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 96/20 B v. 20.05.2021

BSG, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 98/20 B

DRsp Nr. 2021/13009

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 96/20 B v. 20.05.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinen Begehren auf "Bescheidung von Anträgen aus dem Jahr 2013" bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig (Urteil vom 28.10.2020).

Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2.).